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DIE CULPA IN CONTRAHENDO IN DER ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER EuGVO (Brüssel I-VO)

Abstract

Die Qualifikation der culpa in contrahendo (c.i.c.) ist umstritten sowohl im deutschen Recht als auch im internationalen Recht. Während nach einer Ansicht die c.i.c. als vertraglich qualifiziert werden soll1 , dagegen qualifiziert andere Meinung die deliktisch2 . Drittens wird vertreten, dass eine vertragliche Qualifikation nur denkbar ist, sollte zwischen den Parteien schon ein Vertrag geschlossen worden sein3 . Letztendlich wird von einer vermittelnden Meinung vorgetragen, Nr. 1 sei bei Verletzung von Aufklärungs-und Beratungspflichten, Nr. 3 wiederrum bei der Verletzung von Verkehrs- und Schutzpflichten einschlägig4 . Die Diskussionbezüglich der Qualifikation der c.i.c.besteht nicht nur im Sachrecht sondern auch in der Zuständigkeit.

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